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DPSG Rottenburg-Stuttgart

Impfberechtigung für Ehrenamtliche

vor 5 Jahren

Seit 17.5. sind in Baden-Württemberg auch Ehrenamtliche der Kinder- und Jugendhilfe dazu berechtigt, einen priorisierten Impftermin für die COVID-19-Impfung wahrzunehmen.

Wer ist berechtigt?

Laut §4 Abs. 1 Nr. 8 der Coronavirus-Impfverordnung „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe […] tätig sind“. Davon erfasst sind laut Ziffer 27 der Impfliste BW alle, die „regelmäßig […] unmittelbare[n] Kontakt zu Kindern und Jugendlichen“ haben, also auch tatsächlich Gruppenstunden leiten oder im Sommer auf Zeltlager mitfahren. Nicht erfasst sind Personen, die nur an den Angeboten teilnehmen. Eine Altersbeschränkung gibt es nicht. Der Impfstoff von Biontech ist ab 16 Jahren freigegeben.

Was ist zu tun?

Zum Nachweis der Berechtigung muss ein Personalausweis/Lichtbildausweis und eine Bescheinigung (Download) vorgelegt werden, die von der Einrichtung ausgestellt wird, bei der der Ehrenamtliche tätig ist. Bei der DPSG stellt diese also i.d.R. der Stammesvorstand im Namen des Stammes für die aktiven Leiter aus. Dazu bitte beachten: Termine können schon jetzt auf Impfservice.de gesucht werden. Spätestens beim Impftermin muss aber die Bescheinigung unterschrieben und ggfs. gestempelt im Original vorliegen.
Tipps zum Ausfüllen: In den Ankreuzbereichen muss jeweils das vorletzte Feld (Verweis auf §4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV) angekreuzt werden. Der „Name des Ausstellers“ ist der Stamm, „Ansprechpartner“ der unterzeichnende Vorstand.
Stammes- und Bezirksvorstände, die sich die Bescheinigung nicht für sich selbst ausstellen wollen, können sich dafür an das Diözesanbüro wenden.

Ist Impfen sinnvoll?

Für alle die noch unentschlossen sind, ob sie sich impfen lassen sollten, hat das Robert-Koch-Institut eine Sammlung der häufigsten Fragen zur COVID-19-Impfung zusammengetragen.

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