In den letzten Bundesversammlungen gab es mehrere Anpassungen unserer DPSG-Satzung, die sich aus Auflagen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ergeben haben. Das Ziel der Änderungen war, die Satzungen so zu gestalten, dass örtliche Finanzbehörden daraus zweifelsfrei die gemeinnützige Zielsetzung unseres Verbands ablesen können. Nach den letzten Änderungen an der 89. Bundesversammlung 2022 hat das BMF der Bundesebene grünes Licht gegeben:
„[…] die am 3. August 2022 übersandten geänderten Satzungen der DPSG und ihrer Untergliederungen lagen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vor. Die Abstimmung ist mit positivem Ergebnis abgeschlossen, so dass einer gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennung nichts mehr im Wege steht.“
Sollten also in Zukunft örtliche Finanzbehörden die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung von Stämmen, Bezirken oder Diözesanverbänden aufgrund unseres Satzungskonstrukts (Bundesebene beschließt Satzungen für Stammes-, Bezirks- und Diözesanebene und nicht bspw. der Stamm für sich alleine eine Satzung) beanstanden, dann ist die jeweilige Behörde auf das Aktenzeichen IVC 4 -S 0179/19/10001 :002 hinzuweisen, unter dem die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern über unsere Satzungen beraten und positiv abgestimmt haben.
Dies sollte hoffentlich ausreichen. Bei Fragen hierzu kann sich auch an satzung@dpsg.de gewendet werden.
Leider schließt die Anerkennung nach wie vor nicht aus, dass einzelne Finanzbehörden eine gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung wegen inhaltlich ganz anderer Dinge beanstanden. In solchen Fällen sollte ggf. eine Rechtsberatung hinzugezogen werden. Meldet euch bei Fragen dazu gerne beim Diözesanvorstand.