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DPSG Rottenburg-Stuttgart

Mitführen von Messern in Bus und Bahn

vor 5 Monaten

Mit der Waffengesetzänderung vom 31. Oktober 2024 [1] gilt in Deutschland ein erweitertes Waffenrecht, das auch das Führen von Messern in bestimmten Situationen einschränkt und die Ausweisung von Messerverbotszonen vorsieht. Seit dem 22. Juli gilt das Waffen- und Messerverbot im ÖPNV jetzt auch im Nahverkehr in Baden-Württemberg [2].

Das müsst ihr zum Mitführen von Messern in Bus und Bahnen beachten:

Darum geht es

Die Waffenrechtsänderung wurde im Oktober 2024 eingeführt, um der Zunahme von Messerangriffen im öffentlichen Raum entgegenzuwirken. Seitdem ist es verboten, bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten…) [3] oder im öffentlichen Personenfernverkehr [4] Messer zu führen. Der Personennahverkehr ist Ländersache, deshalb erlaubt das neue Waffengesetz den Bundesländern, eigene Gesetze dazu aufzustellen [5]. Das hat die Landesregierung mit der Verordnung vom 22. Juli nun getan und das Verbot auch für den Nahverkehr in Baden-Württemberg übernommen [6].

Für Pfadfinder:innen ist das nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der Situation, denn die Ausnahmeregelungen, die das Führen von Messern unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, bleiben bestehen. Zum Teil sind sie sogar eindeutiger formuliert und erlauben damit eine höhere Rechtssicherheit bei dem Thema.

Das ist erlaubt

Für uns Pfadfinder:innen sind im Wesentlichen die folgenden drei Ausnahmeregelungen des Waffengesetzes relevant. Vom Verbot ausgenommen sind:

1) „Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern“ [7]. Als „nicht zugriffsbereit“ wird definiert, wenn mehr als drei Handgriffe bis zum Zugriff erforderlich sind [8]. Ist das Messer zugeklappt bzw. in seiner Scheide in einem verschlossenen Behältnis oder Innenfach innerhalb eines Rucksacks dürfte diese Regelung bereits erfüllt sein.

2) „Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen“ [9]. Darunter fällt zum Beispiel die Verwendung des Messers zum Apfelschneiden. Wichtig ist hier laut Rechtswissenschaftlern die Formulierung „im Zusammenhang“, durch die eine „zeitliche wie räumliche Nähe zu der in Rede stehenden Tätigkeit“ [10] ausgedrückt wird. Die Ausnahme gilt also nur, wenn man das Messer kurzzeitig zum Schneiden benutzt, nicht grundsätzlich, wenn man einen Apfel dabeihat. Achtung: In der Landesverordnung für Baden-Württemberg fehlt dieser Ausnahmepassus [11]. Damit ist das Führen von Messern im Land Baden-Württemberg in sämtlichen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs verboten [12], sofern nicht eine der anderen Ausnahmen greift.

3) „Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege […] führen“ [13]. Darunter fällt auch die Pfadfinderei. Allerdings gilt auch hier die Einschränkung des direkten Zusammenhangs: Die Ausnahme gilt nur für den Weg zu oder von einer Pfadfinderaktion [14], nicht allgemein für Pfadfinder:innen, die sich zum Beispiel auf dem Weg zur Schule oder zur Arbeit befinden. Um den Zusammenhang mit der Brauchtumspflege sichtbar zu machen, hilft es außerdem, Kluft und Halstuch zu tragen.

Auch wenn die Neuregelung vieles klarer macht, lassen alle Punkte noch immer ein Stück weit Auslegungsspielraum zu. Wir empfehlen wir euch daher, alle Messer grundsätzlich gut verpackt im Rucksack zu lassen und während der Fahrt mit Bus und Bahn darauf zu verzichten, sie in der Hosentasche oder am Gürtel zu tragen. Im Fernverkehr sollten Messer höchstens kurzzeitig zum Essen herausgeholt werden, im Nahverkehr in Baden-Württemberg am besten gar nicht.

Das ist außerdem verboten

Neben den Neuregelungen zu Waffenverbotszonen oder öffentlichem Personenverkehr gibt es weiterhin den § 42a im Waffengesetz, der auch schon vorher das Führen von Messern eingeschränkt hat. Genau wie bisher ist es weiterhin überall verboten, Einhandmesser oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen, sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt [15]. Die Ausnahmen sind im Wesentlichen dieselben wie oben beschrieben: Transport in einem verschlossenen Behältnis, Brauchtumspflege oder allgemein anerkannter Zweck.

Schon immer verboten ist außerdem jeder Umgang mit Faustmessern, Butterflymessern und den meisten Spring- und Fallmessern [16]. Diese sind im Waffengesetz als verbotene Gegenstände klassifiziert und schon der Besitz ist strafbar.

Sind Leiter:innen für ihre Kinder haftbar?

Wenn Gruppenleiter:innen die Aufsichtpflicht über Gruppenkinder übernehmen, müssen sie verhindern, dass die Kinder oder Jugendlichen sich oder einem Dritten Schaden zufügen. Dazu gehört es, den Grüpplingen den richtigen Umgang mit Messern zu erklären oder einzuschreiten, wenn ein Grüppling ein Messer in verletzungsgefährlicher Weise benutzt. Als Präventivmaßnahme, um Schaden zu verhindern, dürfen Messer auch eingesammelt oder von den Leiter:innen verwahrt werden.

Eine Aufsichtspflichtverletzung kann nur vorliegen, wenn auch ein Schaden entstanden ist [17]. Verstöße gegen die o.g. Paragraphen des Waffengesetztes stellen Ordnungswidrigkeiten dar [18]. Solange kein Schaden entsteht, können Leitende daher nicht für Verstöße ihrer Gruppenkinder haftbar gemacht werden. Wenn Leiter:innen die Messer ihrer Grüpplinge verwahren, gilt für sie aber das gleiche wie für ihre eigene Messer: Am besten gut gesichert im Rucksack verstauen.

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Infos zum Weiterlesen

Arbeitshilfe des BdP: Mitführen von Messern in Bus und Bahn
Handreichung Fahrtenmesser der DPSG Freiburg

Quellen

[1] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/faq-artikel-waffenrecht
[2] https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/waffen-und-messerverbote-in-verkehrsmitteln-des-oeffentlichen-personennahverkehrs
[3] § 42 Absatz 1, Absatz 4a WaffG
[4] § 42b Absatz 1 WaffG
[5] § 42 Absatz 5 WaffG
[6] https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Waff%C3%96PNVVerbotVBWpP1
[7] § 42 Absatz 4a Nummer 3 WaffG
[8] Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13 WaffG
[9] § 42 Absatz 4a Nummer 10 WaffG
[10] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/waffengesetz-aenderung-messerverbot-fernverkehr-apfel-schneiden
[11] § 3 Absatz 1 WaffÖPNVVerbotV BW
[12] §1 WaffÖPNVVerbotV BW
[13] § 42 Absatz 4a Nummer 8 WaffG
[14] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/faq-artikel-waffenrecht
[15] § 42a WaffG
[16] Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG
[17] § 832 BGB
[18] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/faq-artikel-waffenrecht

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